Seit dem 11. Januar 2024 liegt dem Bundestag der Referentenentwurf zum „IV. Bürokratieentlastungsgesetz“/ BEG IV vor. Wer mit dramatischen Erleichterungen rechnet, sieht sich - einmal mehr - von der Ampel in Berlin enttäuscht. Artikel 41 des Entwurfs sieht zur Änderung des NachweisG vor, dass die elektronische Signatur gemäß § 126a BGB in Zukunft den Anforderungen des NachweisG genügen soll. Die Regelungen in §§ 2, 3 NachweisG sollen entsprechend ergänzt werden.
Weiterhin soll - wenn es nach den Urhebern des Referentenentwurf geht - ein ausdruckbares Format des elektronischen Dokuments an die Arbeitnehmer ausgehändigt werden; wie schon in dem Artikel unseres Partners Michael Magotsch Germany's amended Verification Act, the "Nachweisgesetz" vom 4. August 2022 ausgeführt, ein weiter Weg.
Alles andere als ein revolutionärer Schritt in Richtung Digitalisierung in Deutschland. Nota bene: nach zZ geltendem NachweisG sind Verstöße gegen hardcopies und wet ink bußgeldbewehrt - die heftige Kritik der Unternehmen und Arbeitgeberverbände wird nicht aufhören.
Weiterführende Links
Germany travels back in time while digitalization occurs elswhere: at Mondaq.com